Da die Behandlungen durch einen Heilpraktiker bei vielen Patienten wirksamer sind als die traditionellen Behandlungsmethoden der Schulmedizin, steigt die Anzahl der Versicherten, die Leistungen aus dem Bereich der Naturmedizin in Anspruch nehmen, ständig. Diese Behandlungen sind oftmals sehr langwierig und deshalb auch besonders kostenintensiv. Der Abschluss einer Heilpraktikerversicherung erweist sich als notwendig.
Heilpraktikerversicherung

Heilpraktiker Zusatzversicherung – Arzt für Naturheilverfahren
Jede Heilpraktiker Zusatzversicherung erstattet in der Regel die Behandlungskosten durch Heilpraktiker, die nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker in Rechnung gestellt werden. Nur wenige Heilpraktiker Zusatzversicherungen leisten auch für Naturheilverfahren durch Ärzte.
Derartige Tarife sind beispielsweise Arag 483, Gothaer medinatura oder Barmenia AN. Damit eine Naturheilbehandlung durch einen Arzt, der seine rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte stellt, auch erstattungsfähig ist, muss der Arzt die Zusatzbezeichnung “Naturheilverfahren” tragen dürfen.
Dies ist der Fall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Teilnahme an mindestens 4 Kursen über naruheilgemäße Heilbehandlung von mindestens je einer Woche Dauer
- Drei Monate Weiterbildung durch einen geeigneten Arzt für Naturheilverfahren
- ebenfalls erfüllt ist die Voraussetzung, wenn der betreffende Arzt eine mindestens halbjährige Weiterbildung in einem Krankenhaus für Naturheilverfahren nachweist.
Die Voraussetzungen sind also nicht gerade umfangreich, ca. nahezu 14000 Ärzte in Deutschland tragen derzeit die Zusatzbezeichnung “Naturheilverfahren”.
Wenn Sie eine Heilpraktiker Zusatzversicherung, wie eine der oben genannten Tarife besitzen, so klären Sie vor Behandlungsbeginn ab, ob Ihr behandelnder Arzt eine der aufgezählten Voraussetzungen erfüllt, denn nur dann ist eine Erstattung möglich. Nicht möglich wäre es beispielsweise, wenn ein orthopäde nur einen Kurs für Akupunktur besucht hat und diese nun anbietet, es sei denn, er erfüllt die genannten Voraussetzungen.
Krankenkasse soll keine Homöopathie mehr bezahlen
Immer mehr Patienten, aber auch Heilbehandler schwören auf die Alternative Medizin. Auch die Krankenkassen dürfen diese seit 2004 bezuschussen bzw. hierfür Leistungen erbringen. So werden seitdem homöopathische Mittel auch von der Krankenkasse bezahlt, selbst wenn diese rezeptfrei sind.
Die medizinsche Wirksamkeit wird von einigen Fachkreisen umstritten, die Folge ist, dass Gesundheitsexperten wie Karl Lauterbach der Meinung sind, den Krankenkassen müsse verboten werden weiterhin Mittel der Homöopathie zu bezahlen. Bisher erhalten vor allem Kinder unter 18 Jahren und Jugendliche bis 18 Naturheilmittel von den Gesetzlichen Krankenkassen erstatten. Im Zuge weitere Sparmaßnahmen und Zweifeln an der Wirksamkeit solcher Arzneimittel könnte damit bald Schluss sein.
Es bleibt dann nur noch die Möglichkeit derartige Leistungen über eine private Heilpraktikerversicherung abzusichern. Diese kann allerdings nur solange abgeschlossen werden solange der Gesundheitszustand des Versicherten dies noch zulässt, also die Annahme bei einem privaten Versicherer möglich ist.
Heilpraktiker vs. Arzt für Naturheilverfahren
Der große Unterschied zwischen einem Heilpraktiker und einem Arzt für Naturheilverfahren ist zunächst einmal die Tatsache, dass der Arzt in der Regel ein Medzinstudium abgeschlossen hat. Im Gegensatz zum Studium der Medizin unterliegt die Ausbildung zum Heilpraktiker keinen einheitlichen Kriterien bzw. Inhalten, was es natürlich schwer macht die Qualität oder zumindest den Standard eines Heilpraktikers im Voraus richtig zu beurteilen.
Trotzdem kann die Behandlung durch eine Heilpraktiker eine Krankheit, bzw. ein Krankheitsbild vollständig heilen, in erster Linie dient die Behandlung durch einen Heilpraktiker aber als sinnvolle Ergänzung bei einer ärztlichen Behandlung.
Eine gute Heilpraktikerversicherung wie die Gothaer medinatura erstattet sowohl die Heilbehandlund durch Heilpraktiker als auch durch Ärzte für Naturheilverfahren. Die meisten Leistungen, die von Heilpraktikern erbracht werden und sich im GebüH befinden, sind daher auch durch eine solche Heilpraktikerversicherung ohne weiteres erstattungsfähig. Übliche Methoden wie Akupunktur, homöopathie, Massage und viele andere gehören dazu.
Einige Behandlungsmethoden werden jedoch als spekulativ angesehen bzw. kann ihre Anwendung ohne ärztliche Anweisung erhebliche gesundheitliche Risiken bergen, insbesondere, wenn man davon ausgeht, dass der Behandlungsstandar des Heilpraktikers nicht eindeutig geregelt ist. Aus diesem Grund sind Behandlungen wie Kristallographie (spekulativ), bioenergetische Verfahren (nur durch Ärzte erstattungsfähig) nicht bei einer Inanspruchnahme eines Heilpraktikers erstattungsfähig.
Ärzte für Naturheilverfahren rechnen nach dem Hufelandverzeichnis ab, worin sich sämtliche in der Praxis erfolgreich angewendeten Naturheilverfahren befinden, ab. Die Traditionelle chinesische Medizin (TCM), neuraltherapie, Homöopathie sind dabei nur einige von vielen erstattungsfähigen Naturheilverfahren.
Heilpraktikerversicherung – der richtige Erstattungssatz
Es gibt Heilpraktikerversicherungen, die sowohl Naturheilverfahren durch Ärzte als auch Heilpraktiker versicheren, aber auch Heilpraktikerversicherungen, die nur Naturheilverfahren nach dem GebüH. Dabei sind zudem Tarife zu unterscheiden, die nur bis zum Mindestsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker leisten oder eben Heilpraktikerversicherungen, die bis zum Höchstsatz des Gebüh leisten.
So fällt dem Laien oft nicht auf, dass eine Heilpraktikerversicherung, die zwar 80% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags ohne Begrenzung erstattet in den meisten Fällen deutlich weniger leistet als eine Heilpraktikerversicherung, die zwar max. 1000 Euro pro Jahr erstattet, aber eben Rechnungsziffern bis zum Höchstsatz berücksichtigt.
Mindest- und Höchstsatz liegen oft bis zu 80% auseinander und da die Preise des Gebüh bereits vor vielen Jahren (1985) erhoben wurden, wird man in der praktischen Rechnungstellung kaum noch den Mindestsatz vorfinden.
Eine gute Heilpraktikerversicherung, die bis zu 2000 Euro pro Jahr für Naturheilverfahren bis zu den Höchstsätzen erstattet, ist beispielsweise die Gothaer medinatura. Mit diesem Tarif erhält der Versicherte in den meisten Fällen mehr als bei unbegrenzt leistenden Tarifen, deren erstattungsfähiger Rechnungsbetrag um einen deutlichen Teil vom tatsächlichen Rechnungsbetrag abweicht.
Heilpraktikerversicherung und Hufelandverzeichnis
Was bedeutet es eigentlich, wenn eine Heilpraktikerversicherung nach dem Hufelandverzichnis leistet? Das Hufelandverzeichnis ist ein Verbund in Deutschland von Ärzten für Naturheilverfahren. Im aktuellen Hufelandverzeichnis sind die Naturheilverfahren aufgeführt, die von den führenden Ärzten für Naturheilverfahren und Naturheilbehandlern für sinnvoll und wirksam in der praktischen Anwendung eachtet werden.
Bekannte Naturheilverfahren wie Homöopathie, Akupunktur sind genauso in diesem Naturheilverzeichnis des Hufelandgesellschaft enthalten wie weniger bekannte Naturheilverfahren wie bioenergetische Verfahren und viele andere. Im Prinzip enthält das Hufelandverzeichnis sämtliche Naturheilverfahren, die in der deutschen Bevölkerung bekannt sind.
Wer sich daher eine Heilpraktikerversicherung auswählt die nach dem Hufelandverzeichnis leistet, kann sicher sein, dass die wichtigsten Naturheilverfahren wie die genannten oder auch Osteopathie, Chiropraktik usw. enthalten sind.
Heilpraktiker selbst rechnen nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ab. Die Leistungen aus dem Hufelandverzeichnis sind nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach den dort aufgeführten Analogziffern vom Arzt für Naturheilverfahren in Rechnung zu stellen.
Eine Akupunktur, die beispielsweise bei einem Heilpraktiker durchgeführt wird wird von diesem logischerweise nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker in Rechnung gestellt und nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte.
