Artikel-Schlagworte: „Arzt für Naturheilverfahren“
Jede Heilpraktiker Zusatzversicherung erstattet in der Regel die Behandlungskosten durch Heilpraktiker, die nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker in Rechnung gestellt werden. Nur wenige Heilpraktiker Zusatzversicherungen leisten auch für Naturheilverfahren durch Ärzte.
Derartige Tarife sind beispielsweise Arag 483, Gothaer medinatura oder Barmenia AN. Damit eine Naturheilbehandlung durch einen Arzt, der seine rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte stellt, auch erstattungsfähig ist, muss der Arzt die Zusatzbezeichnung “Naturheilverfahren” tragen dürfen.
Dies ist der Fall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Teilnahme an mindestens 4 Kursen über naruheilgemäße Heilbehandlung von mindestens je einer Woche Dauer
- Drei Monate Weiterbildung durch einen geeigneten Arzt für Naturheilverfahren
- ebenfalls erfüllt ist die Voraussetzung, wenn der betreffende Arzt eine mindestens halbjährige Weiterbildung in einem Krankenhaus für Naturheilverfahren nachweist.
Die Voraussetzungen sind also nicht gerade umfangreich, ca. nahezu 14000 Ärzte in Deutschland tragen derzeit die Zusatzbezeichnung “Naturheilverfahren”.
Wenn Sie eine Heilpraktiker Zusatzversicherung, wie eine der oben genannten Tarife besitzen, so klären Sie vor Behandlungsbeginn ab, ob Ihr behandelnder Arzt eine der aufgezählten Voraussetzungen erfüllt, denn nur dann ist eine Erstattung möglich. Nicht möglich wäre es beispielsweise, wenn ein orthopäde nur einen Kurs für Akupunktur besucht hat und diese nun anbietet, es sei denn, er erfüllt die genannten Voraussetzungen.
Der große Unterschied zwischen einem Heilpraktiker und einem Arzt für Naturheilverfahren ist zunächst einmal die Tatsache, dass der Arzt in der Regel ein Medzinstudium abgeschlossen hat. Im Gegensatz zum Studium der Medizin unterliegt die Ausbildung zum Heilpraktiker keinen einheitlichen Kriterien bzw. Inhalten, was es natürlich schwer macht die Qualität oder zumindest den Standard eines Heilpraktikers im Voraus richtig zu beurteilen.
Trotzdem kann die Behandlung durch eine Heilpraktiker eine Krankheit, bzw. ein Krankheitsbild vollständig heilen, in erster Linie dient die Behandlung durch einen Heilpraktiker aber als sinnvolle Ergänzung bei einer ärztlichen Behandlung.
Eine gute Heilpraktikerversicherung wie die Gothaer medinatura erstattet sowohl die Heilbehandlund durch Heilpraktiker als auch durch Ärzte für Naturheilverfahren. Die meisten Leistungen, die von Heilpraktikern erbracht werden und sich im GebüH befinden, sind daher auch durch eine solche Heilpraktikerversicherung ohne weiteres erstattungsfähig. Übliche Methoden wie Akupunktur, homöopathie, Massage und viele andere gehören dazu.
Einige Behandlungsmethoden werden jedoch als spekulativ angesehen bzw. kann ihre Anwendung ohne ärztliche Anweisung erhebliche gesundheitliche Risiken bergen, insbesondere, wenn man davon ausgeht, dass der Behandlungsstandar des Heilpraktikers nicht eindeutig geregelt ist. Aus diesem Grund sind Behandlungen wie Kristallographie (spekulativ), bioenergetische Verfahren (nur durch Ärzte erstattungsfähig) nicht bei einer Inanspruchnahme eines Heilpraktikers erstattungsfähig.
Ärzte für Naturheilverfahren rechnen nach dem Hufelandverzeichnis ab, worin sich sämtliche in der Praxis erfolgreich angewendeten Naturheilverfahren befinden, ab. Die Traditionelle chinesische Medizin (TCM), neuraltherapie, Homöopathie sind dabei nur einige von vielen erstattungsfähigen Naturheilverfahren.
Wer eine Heilpraktikerversicherung sucht, aber sich gleichzeitig offenhalten will, auch die naturheilkundliche Behandlung von Ärzten in Anspruch nehmen zu können, der sollte darauf achten, dass die gewählte Heilpraktikerversicherung auch diesbezügliche Behandlungen beim Arzt mitversichert.
Ferner muss dann bei Inanspruchnahme eines naturheilkundlichen Heilbehandlers darauf geachtet werden, ob der gewählte Heilpraktiker Tarif gewisse Vorgaben setzt, die erfüllt werden müssen, damit eine Behandlung auch erstattungsfähig ist.
Die CSS flexi Heilpraktikerversicherung beispielsweise verlangt, dass der behandelnde Arzt auf jeden Fall die Zusatzbezeichnung “Arzt für Naturheilverfahren” tragen muss, andernfalls ist eine Erstattung der Rechnung nicht möglich.
Auch viele andere Heilpraktikerversicherungen, vor allem Tarife, die alle Naturheilverfahren nach dem Hufelandverzeichnis versichern, verlangen, dass der Heilbehandler, sofern er Arzt und kein Heilpraktiker ist, eine Zusatzbezeichnung im Namen tragen muss, damit eine Erstattung möglich ist. Die könnten beispielsweise die Zusatzbezeichnung “Homöopathie” oder “Akupunktur” sein. Die Arag Zusatzversicherung Heilpraktiker Tarif 483 sieht eine solche Zusatzbezeichnung vor.
Wesentlich lockerer,dafür aber auch mit weniger Leistungen für Naturheilverfahren ausgestattet, ist das Vorgehen der Signal Iduna Heilpraktikerversicherung mit einfachen Gesundheitsfragen. Hier kommt es rein auf die Heilbehandlung selbst an. Diese muss eine reine Naturheilbehandlung sein, für die die Krankenkasse keine Leistung übernimmt, wer letztendlich dies Naturheilbehandlung durchführt, ist weniger relevant. FDamit ist gemeint, dass auch eine natuheilkundliche Behandlung, z.B. Akupunktur beim Orthopäden oder Allgemeinarzt erstattungsfähig ist. Der Heilbehandler muss bei dieser Heilpraktikerversicherung nicht unbedingt eine speziele Berufsbezeichnung tragen.
Um sicher zu gehen, dass die vorhandene Heilpraktikerversicherung für die Erstattung einer Behandlung aufkommt, sollte man den behandelnden Arzt auf vorhandene oder nicht vorhandene Berufsbezeichnungen ansprechen oder den Versicherer vor Behandlungsbeginn bezüglich einer Kostenübernahme befragen.
So geht man für den Leistungsfall nicht das Risiko ein, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
